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Mit der Kanalmindestanschlussgebühr ist eine Bemessungsgrundlage von 160 m² abgedeckt. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.
Nach Herstellung des Kanalanschlusses – Anschlussschacht bis Objekt – erfolgt eine Abrechnung der Anschlussgebühr entsprechend der im Zeitpunkt der Errichtung gültigen Kanalgebührenordnung.